Der Fall Arrow in Friesenried begann mit einer Frage zum Wasser. Erst die Antworten auf diese Recherche führten zu einer zweiten Frage: Was geschieht mit dem Recht auf Umweltinformation, wenn wasserwirtschaftliche Daten zugleich einen Raum betreffen, in dem ein Verteidigungsvorhaben geplant wird?
Am 30. Juni 2026 gab die Bundeswehr die Entscheidung für die südliche Einsatzstellung des Luftverteidigungssystems Arrow im Großraum Kaufbeuren bekannt. Die Gemeinde Friesenried behandelt das Vorhaben öffentlich als Arrow-3-Radarstation im Gemeindegebiet.1
Im Umfeld des geplanten Vorhabens stellen sich zugleich wasserwirtschaftliche Fragen. Das Gebiet gehört zum Grundwasserkörper 1_G015 „Moränenland – Friesenried“; in der Region spielen Trinkwassergewinnung, Quellen und hydrogeologische Verhältnisse eine Rolle. Die vorhandenen Informationen erlauben derzeit keine Aussage über eine Gefährdung des Trinkwassers durch Arrow. Ob ein fachlich relevanter Wirkungspfad besteht, ist Gegenstand der weiteren Prüfung.
Die Ausgangsfrage der Recherche war deshalb sachlich: Welche hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge bestehen im betroffenen Raum überhaupt – und welche davon könnten für das Vorhaben fachlich relevant sein?
Erst die Antworten auf diese Recherche eröffneten eine zweite Frage: Was geschieht mit dem Recht auf Umweltinformation, wenn wasserwirtschaftliche Daten einen Raum betreffen, in dem zugleich ein Verteidigungsvorhaben geplant wird?
Neun Fragen, um einen Zusammenhang erst zu prüfen
Am 20. August 2026 wurde beim Wasserwirtschaftsamt Kempten ein Antrag nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz gestellt. Er umfasste neun Themenkomplexe.2
Gefragt wurde nach Informationen zu Trinkwasserquellen und ihren Einzugsgebieten, hydrogeologischen Grundlagen, Grundwasserströmungen und Grundwasserneubildung, dem Grundwasserkörper „Moränenland – Friesenried“ und nach vorhandenen Einschätzungen zu möglichen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen von Rodung, Bodenabtrag, Verdichtung, Versiegelung, Bauarbeiten oder Erschließungswegen.2
Weitere Fragen betrafen die Rolle einer Verbundleitung für die Wasserversorgung, mögliche wasserrechtliche Prüfbedarfe – etwa bei Niederschlagswasser, wassergefährdenden Stoffen oder Löschwasser – sowie die Frage, ob und in welcher Form das Wasserwirtschaftsamt bereits mit dem Vorhaben befasst ist.2
Die Anfrage war ergebnisoffen angelegt: Sie sollte zunächst klären, ob überhaupt ein fachlich relevanter Wirkungspfad zwischen dem Vorhaben und der örtlichen Wasserwirtschaft besteht.
Gegenstand der Anfrage waren wasserwirtschaftliche Informationen. Für sicherheitssensible Standortangaben enthielt der Antrag ausdrücklich die Bitte, stattdessen räumlich abstrahierte Informationen oder Teilzugang zu zugänglichen Bestandteilen zu ermöglichen.2
Eine solche Abstraktion garantiert allerdings keinen Informationszugang. Auch fachlich neutral wirkende Daten können sicherheitsrelevant sein, wenn sie zusammen mit anderen Informationen Rückschlüsse auf einen militärischen Standort, seine Infrastruktur oder mögliche Verwundbarkeiten erlauben.
Dann kam die militärische Dimension hinzu
Die erste Antwort des Wasserwirtschaftsamts vom 25. August brachte einen wichtigen neuen Befund. Die Behörde teilte mit, sie sei als Fachbehörde „mittlerweile in die weiteren Planungen dieses Verteidigungsvorhabens involviert“. Wasserwirtschaftliche Erkenntnisse und örtliche Erfordernisse würden dem Vorhabensträger zur Verfügung gestellt.3
Damit war erstmals aus einer Primärquelle belegt, dass das Wasserwirtschaftsamt fachlich in die weiteren Planungen einbezogen ist. Die verfahrensrechtliche Form dieser Einbindung bleibt offen; ebenso die Frage, ob bereits eine förmliche Stellungnahme, Vorprüfung oder ein Gutachten existiert.
Für weitere Informationen verwies das Amt auf das Presse- und Informationszentrum der Luftwaffe und erklärte, Verteidigungsvorhaben seien in Art. 7 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes ausgenommen.3
An diesem Punkt veränderte sich die Recherche. Aus der ursprünglichen Frage nach Wasser und Hydrogeologie entstand zusätzlich eine Frage nach der Funktionsweise des Umweltinformationsrechts.
Der Antrag wurde noch am selben Tag aufrechterhalten. Erbeten wurden eine Prüfung der einzelnen Informationskomplexe, Teilzugang zu nicht sicherheitssensiblen Informationen, räumliche Abstraktion sowie eine Unterscheidung zwischen nicht vorhandenen und aus Rechtsgründen nicht zugänglichen Informationen.4
Am 2. September folgte die Antwort: „Wir werden Ihre Anfrage nicht beantworten.“ Erneut wurde an das Presse- und Informationszentrum der Luftwaffe verwiesen.5
Was das Gesetz schützt – und was es trennt
Das Bayerische Umweltinformationsgesetz enthält ausdrücklich Schutzmechanismen für sicherheitsrelevante Informationen. Nach Art. 7 kann ein Antrag abgelehnt werden, soweit die Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit hätte. Auch die Vertraulichkeit von Beratungen und bestimmte interne Mitteilungen können geschützt sein.6
Das Bayerische Umweltministerium erläutert, dass ein Antrag nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Ablehnungsgrundes und nach der vorgesehenen Einzelfallabwägung abgelehnt werden kann. Die Ablehnungsgründe seien abschließend und als Ausnahmen eng auszulegen. Zugleich sei zu prüfen, ob einem Antrag wenigstens teilweise oder in anderer Form entsprochen werden kann.7
Der Schutz ist also real und kann weit reichen. Zugleich verlangt das Gesetz eine informationsbezogene Prüfung der jeweils betroffenen Bestände.
Art. 6 Abs. 3 BayUIG bestimmt, dass Informationen, die nicht von einem Ablehnungsgrund betroffen sind, zugänglich zu machen sind, soweit geschützte Informationen unkenntlich gemacht oder ausgesondert werden können.8
Für die strukturell vergleichbare Regelung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht einen wichtigen Maßstab formuliert: Gegenstand des Zugangsanspruchs ist die einzelne Umweltinformation; die Ablehnungsgründe sind informationsbezogen zu prüfen.9
Das Urteil betrifft das Umweltinformationsgesetz des Bundes und einen anderen Sachverhalt. Für Friesenried liefert es daher keinen unmittelbaren Präzedenzfall, wohl aber einen relevanten informationsbezogenen Auslegungsmaßstab.
Vom Verweis an die Luftwaffe zur geprüften Ablehnung
Am 22. September antwortete der Leiter des Wasserwirtschaftsamts Kempten erneut. Die Behörde erklärte ausdrücklich, sie teile das „Ergebnis der Prüfung“ des Anliegens mit.10
Damit ist dokumentiert, dass das Wasserwirtschaftsamt den Antrag geprüft hat.
Genannt wurden der Schutz interner Mitteilungen, die Vertraulichkeit von Beratungen, mögliche nachteilige Auswirkungen auf Verteidigung und öffentliche Sicherheit sowie gegebenenfalls Angelegenheiten der Staatsleitung. Im Wasserwirtschaftsamt lägen „keine aufgrund Ihres Antrags herausgabepflichtigen Unterlagen vor“, hieß es.10
Offen bleibt in der Antwort jedoch, wie diese unterschiedlichen Schutzgründe den neun Informationskomplexen zugeordnet wurden. Für die einzelnen Punkte bleibt außerdem zu klären, ob entsprechende Informationen beim Wasserwirtschaftsamt vorhanden und geschützt sind oder ob das Amt über die jeweiligen Informationen gar nicht verfügt.
Das ist nicht nur für die rechtliche Bewertung wichtig. Es betrifft unmittelbar die ursprüngliche Sachfrage. Solange nicht klar ist, welche wasserwirtschaftlichen Informationen vorhanden, öffentlich zugänglich, geschützt oder bei einer anderen Stelle vorhanden sind, bleibt auch die hydrogeologische Untersuchung unvollständig.
Drei öffentliche Portale
Zusätzlich verwies der Behördenleiter auf UmweltAtlas Bayern, BayernAtlas und Gewässerkundlichen Dienst Bayern.10
Diese Hinweise sind keineswegs bedeutungslos. Über die bayerischen Geodaten- und Umweltportale lassen sich räumliche Basisinformationen erschließen. Der Gewässerkundliche Dienst veröffentlicht beispielsweise Daten zu Quellschüttungen und Quelltemperaturen.12
Der in der Behördenmail enthaltene BayernAtlas-Link ist zudem räumlich voreingestellt. Er ist also mehr als ein bloßer Verweis auf die Startseite des Portals. Welche fachlichen Informationen damit im konkreten Fall erschlossen werden sollen, lässt sich aus dem Link allein jedoch nicht vollständig ableiten.13
Öffentliche Geodaten und Messwerte können Teile der ursprünglichen Recherche beantworten oder bei ihrer Einordnung helfen. Für die vorhabenbezogene Ebene bleibt zusätzlich entscheidend, ob Bewertungen oder Abstimmungen zu möglichen Auswirkungen vorliegen und welche konkreten wasserrechtlichen Prüfbedarfe gesehen werden.
Bei Fragen nach behördlicher Beteiligung und Aktenzeichen ist zusätzlich zu unterscheiden: Nicht jede Information über einen Verwaltungsvorgang ist allein deshalb eine Umweltinformation. Entscheidend bleibt der gesetzliche Umweltbezug.14
Der eigentliche Test entstand erst unterwegs
Am 22. September wurde das Wasserwirtschaftsamt deshalb erneut um Differenzierung gebeten. Die Nachfrage konzentriert sich auf die neun wasserwirtschaftlichen Informationskomplexe: Welche Ablehnungsgründe betreffen welchen Komplex, zu welchen Punkten verfügt das Amt über entsprechende Unterlagen und bei welchen zugänglichen Bestandteilen ist Teilzugang durch Schwärzung, Aussonderung oder räumliche Abstraktion möglich?15
Zusätzlich wurde gefragt, welche Informationskomplexe bereits durch UmweltAtlas, BayernAtlas oder Gewässerkundlichen Dienst beantwortet werden und welche Informationen gegebenenfalls bei einer anderen informationspflichtigen Stelle liegen.15
Damit lässt sich der inzwischen entstandene informationsrechtliche Konflikt auf fünf Fragen reduzieren:
Welche Informationen liegen vor? Welche davon sind konkret geschützt? Welche lassen sich von geschützten Bestandteilen trennen? Welche sind bereits öffentlich zugänglich? Und welche befinden sich bei einer anderen Stelle?
Dabei ist auch die Gegenposition ernst zu nehmen: Eine fachlich neutral wirkende Information kann im konkreten sicherheitspolitischen Zusammenhang gerade deshalb geschützt sein, weil sie zusammen mit anderen öffentlich bekannten Daten neue Rückschlüsse ermöglicht. Die Trennbarkeit ist deshalb keine abstrakte, sondern eine konkrete Frage.
Auch Informationsrechte haben Grenzen
Das Umweltinformationsrecht ist kein Instrument, mit dem Behörden unabhängig von konkreten Umweltinformationen generell ausgeforscht werden können. Das Verwaltungsgericht München hat in einem anderen BayUIG-Verfahren ausdrücklich festgehalten, dass das Gesetz kein Instrument der „Überwachung und Ausforschung“ der Umweltbehörden ist.16
Der Friesenrieder Antrag ist deshalb an seinen konkreten Gegenständen zu messen. Seine wasserwirtschaftlichen Kernfragen betreffen Quellen und Einzugsgebiete, hydrogeologische Grundlagen, Grundwasserverhältnisse, mögliche Auswirkungen von Flächeninanspruchnahme oder wasserrechtliche Prüfbedarfe. Fragen nach behördlicher Beteiligung und Aktenzeichen liegen stärker an der Grenze zwischen Umweltinformation und Verwaltungsvorgang und müssen informationsbezogen eingeordnet werden.
Gerade diese Unterscheidung verlangt eine informationsbezogene Prüfung. Der Zusammenhang mit einem Verteidigungsvorhaben kann den Schutz einzelner Informationen begründen; für andere wasserwirtschaftliche Informationen kann ein gesetzlicher Zugangsanspruch bestehen.
Und was ist nun mit dem Wasser?
Damit führt die Recherche zurück zu ihrem Ausgangspunkt.
Der bisherige Informationsstand erlaubt weder den Schluss auf eine Gefährdung des Trinkwassers von Friesenried durch Arrow noch auf eine fachbehördlich bereits abgeschlossene Untersuchung möglicher wasserwirtschaftlicher Auswirkungen.
Die offene Sachfrage ist enger und nüchterner: Welche hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge bestehen am geplanten Standort tatsächlich, welche möglichen Wirkungspfade sind fachlich relevant und welche Prüfungen wurden dazu bereits vorgenommen?
Diese Frage war der Grund für die Informationsanfrage. Sie bleibt nach dem Informationsstand vom 22. September 2026 offen.
Der Fall zeigt damit zwei Dinge zugleich. Zum einen fehlt weiterhin ein Teil der Informationen, die für eine belastbare wasserwirtschaftliche Einordnung des Vorhabens benötigt werden. Zum anderen ist aus dieser Lücke ein eigener rechtlicher Vorgang entstanden: die Frage, wie eine Fachbehörde zwischen legitimer militärischer Geheimhaltung und dem gesetzlich vorgesehenen Zugang zu Umweltinformationen unterscheidet.
Beide Stränge lassen sich klar trennen.
Der erste fragt: Was wissen wir über Wasser und Hydrogeologie?
Der zweite fragt: Welche dieser Informationen dürfen wir bekommen?
Quellen und weiterführende Dokumente
- Bundeswehr: „Arrow-Stationierung im Allgäu für den Schutz Deutschlands“, 30.06.2026; Gemeinde Friesenried: Gemeindeblatt Juli 2026 – „Zeitenwende: Arrow 3-Radarstation im Gemeindegebiet“.
- BayUIG-Antrag an das Wasserwirtschaftsamt Kempten vom 20.08.2026.
- Wasserwirtschaftsamt Kempten, E-Mail vom 25.08.2026.
- Antwort des Antragstellers an das Wasserwirtschaftsamt Kempten vom 25.08.2026.
- Wasserwirtschaftsamt Kempten, E-Mail vom 02.09.2026.
- Bayerisches Umweltinformationsgesetz, Art. 7 – Schutz öffentlicher Belange.
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Erläuterungen zum BayUIG, Abschnitt „Ablehnungsvoraussetzungen“.
- BayUIG, Art. 6 – Ablehnung des Antrags, insbesondere Abs. 3.
- BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31.15, zum informationsbezogenen Prüfungsmaßstab des Bundes-UIG.
- Wasserwirtschaftsamt Kempten, E-Mail des Behördenleiters vom 22.09.2026.
- BayUIG, Art. 4 Abs. 3 – Weiterleitung/Hinweis bei Nichtbesitz; Art. 6; Art. 7.
- Gewässerkundlicher Dienst Bayern, Bereiche Grundwasser, Quellschüttung und Quelltemperatur.
- Vom Wasserwirtschaftsamt am 22.09.2026 übersandter räumlich parametrierter BayernAtlas-Kartenaufruf.
- BayUIG, Art. 2 Abs. 2 – Begriff der Umweltinformation; VG München, Urteil vom 13.07.2021 – M 32 K 19.5192.
- Konkretisierung an das Wasserwirtschaftsamt Kempten vom 22.09.2026.
- VG München, Urteil vom 13.07.2021 – M 32 K 19.5192, insbesondere Rn. 42, 53 und 56.
- Wasserwirtschaftsamt Kempten, E-Mail des Behördenleiters vom 02.10.2026. Die Aktualisierung gibt ausschließlich den dokumentierten schriftlichen Stand wieder; nicht dokumentierte Gesprächsinhalte wurden nicht verwendet.
Transparenzhinweis
Informationsstand: 22. September 2026. Dieser Artikel dokumentiert den an diesem Tag vorliegenden Informations- und Verfahrensstand. Das Wasserwirtschaftsamt Kempten wurde am selben Tag um eine weitere Differenzierung seiner Antwort gebeten. Eine spätere Antwort wird transparent als Aktualisierung ergänzt; der hier dokumentierte Ausgangsstand bleibt dabei nachvollziehbar.
Aktualisierung vom 2. Oktober 2026
Das Wasserwirtschaftsamt Kempten hat auf die im Artikel dokumentierte Nachfrage inzwischen erneut geantwortet. Nach Angaben des Behördenleiters seien „alle Komplexe betroffen“. Zugleich hält das Amt daran fest, dass hinsichtlich der angefragten Umweltinformationen kein weitergehender Zugang gewährt werde.17
Weiterhin offen bleibt jedoch die im Artikel beschriebene Unterscheidung: Aus der Antwort geht für die einzelnen neun Informationskomplexe nicht hervor, ob entsprechende Informationen beim Wasserwirtschaftsamt nicht vorliegen oder ob sie vorhanden sind, der Zugang aber aufgrund gesetzlicher Ablehnungsgründe nicht gewährt wird.17
Zum Teilzugang erklärt das Wasserwirtschaftsamt: „Gem. Art. 6 Abs. 3 BayUIG ist es uns nicht möglich Teile herauszugeben.“ Art. 6 Abs. 3 BayUIG sieht vor, dass nicht von einem Ablehnungsgrund betroffene Informationen zugänglich zu machen sind, soweit geschützte Bestandteile unkenntlich gemacht oder ausgesondert werden können. Aus der Antwort wird nicht näher ersichtlich, ob das Wasserwirtschaftsamt damit mitteilt, dass eine solche Trennung bei den konkret vorhandenen Informationen nicht möglich ist.8 17
Das Amt verweist weiterhin auf UmweltAtlas Bayern, BayernAtlas und den Gewässerkundlichen Dienst Bayern und nennt als gegebenenfalls weitere Stellen das Landratsamt Ostallgäu und die Gemeinde Friesenried. Eine Zuordnung dieser Hinweise zu den einzelnen Informationskomplexen erfolgt nicht.17
Das Wasserwirtschaftsamt betrachtet seine Antworten vom 22. September und 2. Oktober als abschließend und weist darauf hin, dass bei weiteren Anfragen voraussichtlich Kosten entstehen können.17
Damit hat sich der im Artikel beschriebene Informationsstand präzisiert, die zentrale Sachfrage jedoch nicht erledigt: Welche vorhabenbezogenen wasserwirtschaftlichen Informationen und Prüfungen beim Wasserwirtschaftsamt gegenwärtig tatsächlich vorliegen, lässt sich aus den bisherigen Antworten weiterhin nicht für die einzelnen Informationskomplexe bestimmen.
Aktualisierung vom 10. Oktober 2026: Was die Prüfung der kommunalen Wasserversorgung ergeben hat
Die Untersuchung zum geplanten Arrow-3-Standort bei Friesenried wurde inzwischen um Unterlagen zur Wasserversorgung von Aitrang, Biessenhofen sowie Ruderatshofen und Apfeltrang erweitert.
Die Prüfung umfasst hydrogeologische Untersuchungen, historische Förder- und Schüttungsdaten sowie kommunale Auskünfte. Chemische und mikrobiologische Trinkwasseranalysen wurden insbesondere für Ruderatshofen und Apfeltrang ausgewertet. Die Datensätze sind je Gemeinde unterschiedlich vollständig.
Die Untersuchung hat die Datenlage erheblich konkretisiert. Gleichzeitig zeigt sie, dass sich wichtige Fragen zur Wassergewinnung, zu den hydrogeologischen Einzugsgebieten und zur langfristigen Versorgungssicherheit anhand der bislang zugänglichen Unterlagen nicht abschließend beantworten lassen.
Insbesondere fehlen im bisher geprüften Unterlagenbestand für einzelne Prüffragen vollständige Rohmessdaten, quellspezifische Wasseranalysen, eindeutige Messstellenzuordnungen und Unterlagen zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise zu den Reserven der Versorgungssysteme. Daraus folgt nicht, dass diese Unterlagen bei den zuständigen Stellen nicht existieren.
Ein konkreter nachteiliger Einfluss des geplanten Arrow-Vorhabens auf die kommunale Wasserversorgung ist bislang nicht nachgewiesen. Ebenso wenig lässt sich aus den festgestellten Dokumentationslücken bereits ein Rechtsverstoß ableiten.
Die entscheidende Frage bleibt, auf welcher standortspezifischen hydrogeologischen Grundlage die möglichen Auswirkungen des Vorhabens untersucht und bewertet wurden.
Die Systemische Rechtsentwicklung führt diese Untersuchung deshalb als offene Primärquellenprüfung fort. Ziel ist nicht die Vorwegnahme eines Ergebnisses, sondern die unabhängige Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlagen – gerade dort, wo Umweltbelange und staatliche Sicherheitsinteressen aufeinandertreffen.
*Stand: 10. Oktober 2026. Weitere Erkenntnisse werden nach Prüfung der zugrunde liegenden Unterlagen gesondert dokumentiert.*
Aktualisierung vom 10. Oktober 2026: Wer kontrolliert die militärische Ausnahme?
Die Auswertung des Bescheids des Bundesministeriums der Verteidigung zur Ausnahme von Verfahrensschritten der Umweltverträglichkeitsprüfung erweitert die bisherige Untersuchung um eine dritte Frage: Wie bleibt rechtsstaatliche Kontrolle wirksam, wenn ein Verteidigungsvorhaben von regulären UVP-Verfahrensschritten ausgenommen wird und bestimmte Entscheidungsgrundlagen nicht öffentlich zugänglich sind?
§ 1 Abs. 2 UVPG sieht für bestimmte Verteidigungsvorhaben eine solche Ausnahmeentscheidung vor. Dabei sind die Ziele des Gesetzes zu berücksichtigen; die Ausnahme hebt andere fachrechtliche Anforderungen nicht automatisch auf. Im ausgewerteten Bescheid ist die sofortige Vollziehung ausdrücklich auf die Entscheidung zur Nichtanwendung der UVP-Verfahrensschritte bezogen. Daraus lässt sich weder die sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher weiterer Zulassungsentscheidungen noch der Ausschluss gerichtlichen Rechtsschutzes ableiten.
Zu unterscheiden sind drei Ebenen: der Informationszugang der Öffentlichkeit, die Prüfung durch zuständige Fachbehörden und die Kontrolle durch Gerichte. Dass die Öffentlichkeit nicht sämtliche Unterlagen einsehen kann, belegt für sich genommen nicht, dass unabhängige Kontrollinstanzen keine wirksame Prüfung vornehmen können.
Der bisherige Prüfstand weist weder die Rechtswidrigkeit der UVP-Ausnahme noch einen Ausfall rechtsstaatlicher Kontrolle nach. Offen bleibt insbesondere, welche vollständigen Entscheidungsgrundlagen den jeweils zuständigen Kontrollinstanzen vorliegen, wie die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausnahme überprüft werden können und welche Möglichkeiten bestehen, eine fehlerhafte Entscheidung zu korrigieren.
Die dritte Untersuchungsfrage lautet daher: Wer kann die militärisch begründete Ausnahme anhand welcher Unterlagen und Maßstäbe wirksam kontrollieren?
*Prüfstand: 10. Oktober 2026. Diese Ergänzung formuliert eine offene Untersuchungsfrage und keine Feststellung eines Rechtsverstoßes.*
Rechtsgrundlagen und Belegstand: § 1 Abs. 2 UVPG; § 80 Abs. 5 VwGO; BMVg-Bescheid zur UVP-Ausnahme, ausgewertete fünfseitige Fassung (Datum und Bekanntgabe im Prüfstand nicht abschließend unabhängig verifiziert).

