Forschungsreihe
Warum das Recht Teil der Mitwelt ist
Ontologische Grundlage der Rechte der Natur
Vorspann
Dieser Grundlagentext entfaltet die ontologische Ausgangsannahme der Forschungsreihe: Recht, Staat und Mensch stehen nicht außerhalb der Mitwelt, sondern in ihr.
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1. Das Recht ist Teil der Mitwelt – nicht außerhalb von ihr
Recht entsteht nicht im luftleeren Raum. Es ist ein kulturelles Produkt des Menschen – und der Mensch ist Teil der Mitwelt. Daraus folgt: Staatliches Handeln greift zwangsläufig in ökologische Prozesse ein.
Wird dieser Zusammenhang ausgeblendet, verliert das Recht seine eigene Grundlage. Art. 20a GG ist in diesem Verständnis keine äußerliche Umweltnorm, sondern Ausdruck der Einsicht, dass die natürlichen Lebensgrundlagen Bedingung staatlicher und gesellschaftlicher Fortexistenz sind.
2. Funktionsschutz statt Einzelfalllogik
Klassische Einzelfalllogik fragt häufig nur nach punktuellen Schäden. Die Mitwelt wirkt jedoch prozesshaft, kumulativ und systemisch. Deshalb muss Rechtsprüfung nicht nur Ereignisse, sondern Funktionszusammenhänge erfassen.
Funktionsschutz stellt insbesondere folgende Fragen:
- Wie wirkt dieses Verwaltungshandeln auf das ökologische Gesamtgefüge?
- Welche Funktionsrisiken entstehen für Moore, Auwälder und Wasserhaushalte?
- Welche Rückwirkungen ergeben sich auf Kreisläufe, Speicherfähigkeit und Resilienz?
3. Einordnung für die Forschungsreihe
Der Text bleibt auf der ontologischen Ebene. Die verfassungsrechtliche und operative Übersetzung dieser Grundlage wird im Grundlagentext „Existenzielle Rechte im Anthropozän“ ausgearbeitet.
Warum dieser Text wichtig ist
Der Essay klärt die Ausgangsfrage, auf der die weiteren Texte aufbauen: Recht kann seine Geltung nur sichern, wenn es die Funktionsfähigkeit der Mitwelt als eigene Bedingung begreift.
Rolle im Gesamtzusammenhang
„Warum das Recht Teil der Mitwelt ist“ ist die ontologische Grundlage der Forschungsreihe. Darauf aufbauend formuliert „Ontozentrismus“ das begriffliche Verbindungsprinzip und „Existenzielle Rechte im Anthropozän“ die verfassungsrechtliche und vollzugsbezogene Übersetzung.
